Solarstrom und Steuern sparen
Mit einer PV-Anlage auf dem Dach werden Sie zum Stromproduzenten und können die im Anschaffungspreis enthaltene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) vom Finanzamt zurückholen. Liegt der jährliche Umsatz unter 17.500 Euro, dann gelten Anlagenbetreiber als Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Wir empfehlen Ihnen jedoch, auf diese Regelung zu verzichten. Denn nur wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, erhalten Sie die im Anschaffungspreis enthaltene Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in Höhe von derzeit 19% innerhalb einiger Wochen von Ihrem Finanzamt zurück. Je nach Investitionssumme sind das ein paar Tausend Euro.
Die Anlagenbetreiber müssen dann zwar auf die Einspeisevergütung ebenfalls die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Diese wird aber zuvor dem Netzbetreiber in Rechnung gestellt und dann an das Finanzamt weitergeleitet. Sitzen bleiben Sie nur auf der Umsatzsteuer, die Sie für den selbstverbrauchten Strom zu zahlen haben. Sie beträgt 19% auf die Differenz zwischen Einspeisevergütung und Bonus für selbstgenutzen Solarstrom.
Beispiel: die Einspeisevergütung liegt derzeit bei 24,43 Cent, der Bonus für den Eigenverbrauch bei 8,05 Cent pro Kilowattstunde. Auf die Differenz von 16,38 Cent müssen 19%, also 3,11 Cent Umsatzsteuer bezahlt werden.
Im Normalfall fordert dass Finanzamt innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inbetriebnahme die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich an, danach vierteljährlich. Der administrative Aufwand zum Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung ist gering.
Die Anschaffungskosten der PV-Anlage können entweder linear oder degressiv über 20 Jahre abgeschrieben werden. Im Jahr der Anschaffung erkennt das Finanzamt in beiden Fällen eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20% an. Diese Sonderabschreibung kann auch beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.