Aktuelle Einspeisevergütung für Solarstrom

Einspeisevergütung

Die ab Januar 2012 geltenden Vergütungssätze für selbst verbrauchten oder ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom werden um 15% reduziert. Das hat die Bundesnetzagentur so festgelegt. Trotz dieser deutlichen Abminderung rentiert sich der Betrieb von PV-Anlagen auch weiterhin. Besonders der Eigenverbrauch von Solarstrom wird, aufgrund stetig steigender Strompreise, immer lukrativer.

Die Höhe der Vergütung ist auch weiterhin abhängig von der Anlagengröße und der Anlagenart. Die höchste Förderung gibt es nach wie vor für kleine Aufdachanlagen mit einer Gesamtleistung bis 30 kWp. Eigenverbrauchsanlagen, bei denen ein Teil des auf dem Dach erzeugten Solarstroms im Hausnetz bleibt und selbst verbraucht wird, werden immer rentabler. Für den Eigenverbrauch von Solarstrom aus Anlagen bis 30 kWp Leistung erhalten Sie einen Bonus in Höhe von 8,05 Cent je kWh. Zusätzlich sparen Sie sich die Stromkosten von gegenwärtig ca. 21 Ct/kWh (Tendenz steigend). Unterm Strich ist damit die selbst verbrauchte Kilowattstunde mindestens 29,05 Cent wert. Beträgt der Eigenverbrauchsanteil mehr als 30 Prozent, dann gibt es dafür sogar einen Bonus in Höhe von 12,43 Ct/kWh.

Einspeisevergütung ab dem 1. Januar 2012

Wie viel Geld bekomme ich für den von meiner PV-Anlage erzeugten Solarstrom?
Für Anlagen, die ab Januar 2012 ans öffentliche Stromnetz angeschlossen werden, gelten die oben aufgeführten Einspeisevergütungen. Diese werden gleichbleibend für 20 Jahre und die restlichen Monate des Inbetriebnahmejahres gezahlt. Unterschieden wird bei der Vergütungshöhe nach Anlagenleistung und Art der Nutzung (Eigennutzung oder Volleinspeisung).

Der Begriff „Gebäude“ beruht dabei auf den Definitionen der Landesbauordnungen sowie der Musterbauordnung. Danach handelt es sich um selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der Begriff wird durch die zuständigen Behörden teilweise unterschiedlich ausgelegt. In Streitfällen muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Im Gesetz explizit als Gebäude erwähnt werden Carporte und Tankstellendächer. Diese gelten laut EEG auch als Gebäude. Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Ermittlung der Vergütungshöhe für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sich die Anlagen auf einem Grundstück befinden und die Anlagen innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt wurden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Die Anlagen müssen netzgekoppelt betrieben werden. Die Aufnahme- und Zahlungsverpflichtung trifft den Netzbetreiber. Dieser muss den gesamten angebotenen Solarstrom vorrangig abnehmen und vergüten.

Wie beantrage ich die Fördermittel?
Die Netzbetreiber sind laut Erneuerbare-Energien-Gesetz dazu verpflichtet, den gesamten Strom Ihrer Anlage vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Der Anschluss der Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz wird dem Netzbetreiber lediglich angezeigt. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Netzbetreiber ist nicht erforderlich, in vielen Fällen wird sogar davon abgeraten.

Wann wird mir das Geld ausgezahlt?
Das Gesetz schreibt die Häufigkeit der Zahlungen für den erzeugten und in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom nicht vor. Von einer jährlichen Zahlung, wie sie einige Netzbetreiber anbieten, ist abzuraten, da dadurch Zinsverluste entstehen. Die Vergütung sollte monatlich – zumindest quartalsweise - gezahlt werden, bzw. sollten Abschläge analog der Abschlagszahlungen bei Strombezug vereinbart werden. Diese können dann evtl. nach dem ersten Betriebsjahr der Anlage den Einspeisewerten angepasst werden.

Kombination mit anderen Programmen
Die erhöhte Einspeisevergütung ist mit anderen Förderprogrammen (z.B. Darlehensprogrammen der KfW-Förderbank) koppelbar. Zur Finanzierung von Solaranlagen vergibt die KfW-Förderbank zinsgünstige Darlehen.